Satzung der Volleyballabteilung des TSV Kösching

Name, Zweck, Gründung

 

Die Sparte Volleyball innerhalb des TSV Kösching führt den Namen Volleyballabteilung Kösching.

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  • Die Volleyballabteilung ist eine eigenständige Gemeinschaft von Mitgliedern innerhalb des TSV Kösching, die sich zur Ausübung und Förderung des Volleyballsportes zusammengeschlossen hat.
  • Die Abteilung setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von rassischen, religiösen, parteipolitischen und militärischen Gesichtspunkten durch Pflege der Freundschaft und Geselligkeit, durch Vorträger und andere geeignete Veranstaltungen, die Lebensfreude und Gesundheit ihrer Mitglieder zu fördern.
  • Alle Inhaber von Abteilungsämter sind ehrenamtlich tätig.
  • Die Abteilung wurde am 07.Juni 1984 gegründet
  • Für die Mitglieder der Volleyballabteilung ist die Mitgliedschaft im TSV Kösching Voraussetzung. Die Satzungen des TSV Kösching sind für Volleyball -Mitglieder verbindlich.
 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  • Mitglied kann jede ungescholtene Person werden
  • Die Volleyballabteilung besteht aus Erwachsenen (über 18 Jahre), Jugendlichen (14 - 18 Jahre) und Kindern (unter 14 Jahren).
  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an die Abteilungsleitung der Volleyballabteilung zu richten. Bei Bewerbern, die das 18. noch nicht vollendet haben, bedarf es außerdem noch der schriftlichen Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter.
 

Beiträge

 

  • Die Höhe des Grundbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Mitglieder, die unverschuldet in Not geraten sind, können durch die Abteilungsleitung den Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Ehrenmitgliedersind von der Zahlung der Beiträge und Gebühren befreit.
  • Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Eine vorzeitige Kündigung berechtigt nicht zur Rückforderung von Beiträgen.
  • Jahresbeiträge:
    • Kinder/Jugendliche € 10,00
    • Erwachsene € 23,00

 

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss und durch Tod. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Abteilungsleiter. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig. Geht die Erklärung verspätet ein, so ist der Austritt erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

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  • Die Streichung eines Mitgliedes kann die Abteilungsleitung vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag ein zweites Mal bei vorhergehender Mahnung rückgebucht wird. Die Verpflichtung zur Zahlung fällig gewordener Mitgliedsbeiträge bleibt trotz des Ausschlusses unberührt.
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  • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann von der Abteilung ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließgründe sind insbesondere: wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen Satzungen bzw. gegen die Interessen der Volleyballabteilung, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Abteilungsleitung unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht.
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  • Vor der Entscheidung über einen Ausschluss ist dem Mitglied ausreichende Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu seiner Rechtfertigung zu geben . Gegen eine den Ausschluss aussprechende Entscheidung kann beim TSV 1897 Kösching Einspruch eingelegt werden. Dieser Entscheidet endgültig. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
 

Sportanlage

 

Bei Benutzung der Sporteinrichtung haben Mitglieder und Gäste die erlassene Spielordnung zu befolgen. Den berechtigten Anordnungen von Mitgliedern der Abteilungsleitung ist Folge zu leisten.
 

Organisation

 

Die Organe der Volleyballabteilung sind:

  1. die Abteilungsversammlung
  2. die Abteilungsleitung
  • Die Leitung und Geschäftsführung der Volleyballabteilung obliegt der Abteilungsleitung. Sie besteht aus:
  1. Abteilungsleiter
  2. Stellvertreter
  3. Kassenwart
  4. Schriftführer
  5. Jugendwart
  • Die Abteilungsleitung hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung und zeichnet für die Volleyballabteilung
  • Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen
  • Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar in die Abteilungsleitung sind nur volljährige Mitglieder. Die Wahl erfolgt für den Zeitraum von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Abteilungsleitung muss vom Hauptverein des TSV 1897 Kösching bestätigt werden.
  • Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl volljährig sind.
  • Die Mitgliederversammlungen dienen zu:
  1. Rechenschaftsberichten der Abteilungsleitung, Beschlussfassungen
  2. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentlichen Beiträgen.

 

Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

  1. Satzungsänderungen
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Außerordentliche Versammlungen werden von der Abteilungsleitung einberufen, oder wenn ein viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
  • Die Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  • Die von den Abteilungsorganen gefassten Beschlüsse, Tagungen, Versammlungen, Ereignisse usw. sind schriftlich niederzulegen, von den jeweiligen Leiter zu unterschreiben und der Abteilungsleitung zur Aufbewahrung vorzulegen.
  • Bei einer Auflösung der Volleyballabteilung muss ein entsprechender schriftlicher Antrag der Abteilungsleitung vorgelegt werden. Nur zu Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die allen Mitgliedern acht Tage im voraus angekündigt werden muss.
  • Die Auflösung kann nur erfolgen, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und diese mit ¾ einer Auflösung zustimmen. Der gesamte Kassenbestand ist daraufhin zugleich mit allen Gegenständen, die der aufgelösten Volleyballabteilung gehören, dem Hauptverein TSV 1897 Kösching zu übergeben, mit dem Ersuchen, sie nach eigenem Ermessen, demokratisch dem Verein zum Nutzen aller Mitglieder zuzuteilen.
 

Kassenprüfung

  • Die von der Mitgliederversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählten Kassenprüfer mindestens 2 volljährige Personen- sollen jährlich mindestens zwei Kassenprüfungen vornehmen und der Abteilung über das Ergebnis schriftlich berichten.
  • Den Prüfern und Mitgliedern der Abteilungsleitung ist jederzeit Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren.
  • Nach der Aufstellung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr hat der Kassenwart den Kassenprüfern sämtliche Kassenunterlagen so rechtzeitig bereitzustellen, dass diese der Mitgliederversammlung einen ausführlichen Prüfbericht erstatten können. Die Mitglieder der Abteilungsleitung sind nicht berechtigt, auf den Bericht der Kassenprüfer Einfluss zu nehmen.

 

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Volleyballabteilung finanziert sich durch:
  1. Abteilungsbeiträge
  2. Umlagen
  3. Spenden
  4.  
  • Die Beiträge dienen zur Abdeckung der Kosten für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebes.
  • Außergewöhnliche Belastungen werden durch Umlagen finanziert.
  • Beitragserhöhungen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Beitrag wird jährlich durch Bankeinzug (Lastschrift) erhoben.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vorschriften der Satzungen einzuhalten und angehalten, die Ziele der Volleyballabteilung aktiv zu unterstützen.

Dieses Dokument wurde im Original am 15.03.1990 in Kösching von dem damaligen Vorstand des TSV 1897 Kösching e.V. , dem Abteilungsleiter, dem stellv. Abteilungsleiter, dem Kassenwart, dem Jugendwart und dem Schriftführer unterzeichnet.